Informationen zur Grundversorgung mit Strom

Hier finden Sie wichtige Informationen zur Grundversorgung zusammengefasst. 

  • Kündigungsfrist 2 Wochen
  • Jederzeit kündbar
  • Unbefristete Laufzeit
  • 100 % Ökostrom

Mit der Grundversorgung i.S.v. § 36 EnWG stellen wir sicher, dass Letztverbraucher, die Niederspannungs-Strom für den einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke nutzen (sog. „Haushaltskunden“), die Möglichkeit haben, Strom dauerhaft und zu transparenten Preisen beziehen zu können.

Voraussetzung für die Grundversorgung

Voraussetzung für die Grundversorgung i.S.v. § 36 EnWG durch uns ist, dass 

  • der Strom in Niederspannung bezogen wird,
  • der Strombezug in einem Gebiet erfolgt, in dem wir der zuständige Grundversorger sind,
  • der Strom für den einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bezogen wird und
  • die Durchführung der Grundversorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist (also keine unerheblichen Altschulden bestehen, etc.). 

Eine Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 EnWG, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte.

Regelungen der Grundversorgung

Die Grundversorgung von Haushaltskunden durch uns erfolgt zu den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den Allgemeinen Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie unseren Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV. Insbesondere 

  • besteht keine Mindestvertragslaufzeit, vielmehr kann die Grundversorgung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden;
  • hat die Grundversorgung keine befristete Laufzeit

Grundversorgung für Privat- und Gewerbekund*innen

Preise gültig für das Ratinger Stadtgebiet und bis zu einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh für Privatkund*innen und 10.000 kWh für Gewerbekund*innen.

Echt.Strom - Flex (Grundversorgung)

ab 01.04.2024 NettoBrutto*
Arbeitspreisct/kWh33,7640,17
GrundpreisEUR/Monat12,5014,88

* Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % und sind kaufmännisch gerundet.

Grundversorgung anmelden

Preis berechnen und direkt online anmelden

Ohne Nachtstrom
Mit Nachtstrom
kWh
kWh
kWh

Unsere Stromkennzeichnung 2022

Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG v. 7. Juli 2005, geändert 2023, Angaben auf Basis von Daten für das Jahr 2022.

Stromkennzeichnung 2022 der Stadtwerke Ratingen

Lieferland der Herkunftsnachweise: 72% aus Norwegen, 17% aus Finnland, 10% aus Österreich und 1% aus Italien.
Angabe der Lieferländer der Herkunftsnachweise gem. § 42 Abs. 1 Nr. 3 EnWG.

Persönlich für Sie da

Unsere Kundenberater*innen helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen den telefonischen Kundenservice von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr – 18:00 Uhr.

02102 485 - 485

Oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

Weitere Informationen zu den Tarifen

Sie erhalten einen Vorkasse-Rabatt von 3 Prozent auf Ihre Jahresverbrauchsabrechnung, wenn die Zahlung aller Abschläge für ein Abrechnungsjahr sowie für alle unter einer Kundennummer bezogenen Energiearten und Wasser im Voraus innerhalb des vertraglich vereinbarten Zahlungsziels nach Zahlungsaufforderung in einer Summe erfolgt. Auf die eventuell zu entrichtende Schmutzwassergebühr wird kein Vorkasse-Rabatt gewährt.

Grundlage für die Lieferung von Strom ist die jeweils gültige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) sowie die jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ratingen GmbH für die Belieferung mit Elektrizität.

Die Grund- und Ersatzversorgung für den landwirtschaftlichen, gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf wird entsprechend § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh angeboten.

Erläuterung zu der Zusammensetzung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung und den tatsächlich einfließenden Kostenbelastungen:

In den Nettopreisen sind folgende Kostenbelastungen ab dem 01.04.2024 enthalten:
Stromsteuer 2,05 Cent/kWh; Konzessionsabgabe 1,59 Cent/kWh; Aufschlag nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 0,275 Cent/kWh; Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung 0,643 Cent/kWh; Umlage nach § 17f Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes - Offshore-Netzumlage 0,656 Cent/kWh; Netzentgelte: Arbeitspreis 9,43 Cent/kWh; verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz 40,00 Euro/Jahr; Messentgelt 11,70 Euro/Jahr.
Rechnerisch ergibt sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen (Beschaffung und Vertrieb einschließlich Marge): am Arbeitspreis: 19,12 Cent/kWh; am Grundpreis: 98,30 Euro/Jahr

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de sowie zur Höhe der genannten Netzentgelte auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.stadtwerke-ratingen.de/netze.

Grundlage für die Lieferung von Strom ist die jeweils gültige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grund-versorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrund-versorgungsverordnung – StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) sowie die jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ratingen GmbH für die Belieferung mit Elektrizität. Die Grund- und Ersatzversorgung für den landwirtschaflichen, gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf wird entsprechend § 3 Nr. 22 Energiewirtschafts-gesetz bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh angeboten.