Solarstrom einspeisen – Vergütung und Förderung

Mit Ihrem selbst erzeugten Solarstrom fördern Sie die nachhaltige Versorgung und sparen Energiekosten. Über den eigenen Bedarf erzeugten Strom speisen Sie ins Netz ein und erhalten hierfür eine Vergütung.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt neben dem Anschluss von Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energiequellen unter anderem auch die Vergütung des eingespeisten Stroms. Die durch das EEG geförderte Vergütungshöhe richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme, Anlagengröße und Art der Anlage. Die Förderung durch die nach dem EEG festgelegte Einspeisevergütung hat in der Regel eine Laufzeit von 20 Jahren. Doch was geschieht danach?

„Post-EEG“ – was bedeutet das?

Auch nach Ablauf der oben genannten Förderfrist wird Ihr eingespeister Strom vergütet. Seit dem 01.01.2021 hat der Gesetzgeber im EEG eine Regelung für den Weiterbetrieb der Photovoltaikanlagen geschaffen. Der Netzbetreiber nimmt weiterhin den gesamten erzeugten Strom auf und vergütet ihn übergangsweise bis Ende 2027 mit einer gesetzlichen Anschlussvergütung. Die Anschlussvergütung richtet sich nach dem Marktwert abzüglich der anfallenden Vermarktungskosten. Auf der Webseite der Netztransparenz sind diese Marktwerte einsehbar.

Solaranlage auf dem Dach

Besteuerung von PV-Anlagen und eingespeister Energie

Für die Besteuerung von PV-Anlagen und dem daraus eingespeisten Strom gelten abhängig vom Alter und von der Leistung der Anlage verschiedene Vorschriften. Grundsätzlich sind sowohl umsatzsteuerliche als auch ertragssteuerliche Regelungen zu berücksichtigen.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem/Ihrer Steuerberater*in, ob Sie berechtigt sind, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Über das Postfach eeg@stadtwerke-ratingen.de teilen Sie uns bitte das Datum mit, ab wann Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Dieser ordnet an, dass die Umsatzsteuer für die Lieferung privater Photovoltaikanlagen sowie weiterer wesentlicher Komponenten und Speicher auf 0 Prozent reduziert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Dazu wurde ein BMF Schreiben vom 27.02.2023 veröffentlicht (III C 2 -S 7220/22/10002). Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden.

Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte weiter. Wer beispielsweise in 2022 zu Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch in den Folgejahren maßgeblich.

Ab dem Jahr 2022 sind Ein- und Entnahmen von Photovoltaikanlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichtet wurden, ertragssteuerfrei. Dies gilt, wenn die Anlage eine installierte Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kWp (Marktstammdatenregister) aufweist. Bei sonstigen Gebäuden, wie Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit. Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wurde.

Für Ein- und Entnahmen der Jahre bis einschließlich 2021 greift die Steuerbefreiung nicht; hier kommt ggf. die Vereinfachungsregelung gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwendung (Quelle: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/photovoltaikanlage-und-das-finanzamt).

Laden Sie sich hier den Flyer "IHRE PHOTOVOLTAIKANLAGE - WENIGER STEUERN, WENIGER BÜROKRATIE" des Bundesministeriums der Finanzen herunter. 

Weitere häufig gestellte Fragen

Allgemeines zu Erzeugungsanlagen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt den Anschluss von Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energiequellen sowie die Abnahme und Vergütung.

Ja. Jede Anlage, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist, muss beim Netzbetreiber angemeldet werden - unabhängig davon, ob eine Einspeisung stattfindet oder nicht.

Sie erhalten einen Einspeisevertrag, sobald uns Ihre vollständigen Unterlagen vorliegen und unserem technischen Dienstleister übermittelt wurden.

Förderung von Erzeugungsanlagen

Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme, Anlagengröße und Art der Anlage.

Auf der Webseite der Netztransparenz sind die EEG-Vergütungstabellen veröffentlicht und einsehbar: www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien

Sofern sich nicht durch Gesetzesänderungen andere Regelungen ergeben, besteht der Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren beginnend ab der Inbetriebnahme der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahme-Jahres. 

Die Einspeisevergütung wird vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgezahlt.

Die Auszahlung der Einspeisevergütung erfolgt als Abschlagszahlung jeweils zum 01. eines Monats.

Im ersten Jahr erfolgt die Ermittlung des Abschlags anhand der Anlagengröße und der für das Netzgebiet zu erwartenden Sonnenstunden (800 Stunden). Ab dem zweiten Jahr wird der Abschlagsbetrag anhand der Vorjahresmenge kalkuliert.

Ja, dies ist jederzeit möglich. Die Änderung teilen Sie uns bitte über das Postfach eeg@stadtwerke-ratingen.de mit.

Pro Jahr erhalten Sie mindestens 11 Zahlungen beginnend nach Erstellung der Jahresabrechnung.

Registrierung von Erzeugungsanlagen (Marktstammdatenregister)

Das Marktstammdatenregister ist ein von der Bundesnetzagentur geführtes Meldeportal für stromerzeugende Anlagen.

Im Marktstammdatenregister sind alle Anlagen, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, zu registrieren. Das betrifft auch ältere Bestandsanlagen und Anlagen, die nicht ins Netz einspeisen.

Unter www.marktstammdatenregister.de steht Ihnen das Meldeportal der Bundesnetzagentur zur Verfügung. Die Registrierung ist gebührenfrei. Bitte beachten Sie, dass jede Anlage einzeln erfasst werden muss. Nach der Registrierung Ihrer Solaranlage ist beispielsweise zusätzlich auch Ihr Stromspeicher zu registrieren. Erweiterungen von Bestandsanlagen sind ebenfalls einzeln zu erfassen.

Für Neuanlagen gilt eine Registrierungspflicht von einem Monat nach Inbetriebnahme der Anlage. Erfolgt die Registrierung einer Anlage nicht fristgemäß, verringert sich die Vergütung von der Inbetriebnahme bis zum Datum der Registrierung auf null. 

Wissenswertes zu Bestandsanlagen

Die Änderung Ihrer persönlichen Daten und/oder Bankverbindung teilen Sie uns bitte über das Postfach eeg@stadtwerke-ratingen.de mit.

Eine Anlagenerweiterung ist wie eine Neuanlage zu betrachten und anzumelden. Bei der Erweiterung einer Photovoltaikanlage auf demselben Dach kann die Einspeisung über den bereits eingebauten Zähler gemessen und abgerechnet werden. Werden die Mengen mehrerer Anlagen an einer Übergabemessung erfasst, wird die Gesamtmenge im Verhältnis der Anlagenleistungen auf die angeschlossenen Einzelanlagen verteilt. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist ein zusätzlicher Zähler zu installieren. Bitte beachten Sie, dass bei Anlagenerweiterungen ebenfalls die Meldepflichten zu erfüllen sind (z. B. Meldepflicht im Marktstammdatenregister).

Hinweis: Für die Anlagenerweiterung gilt nicht der Vergütungssatz der bestehenden Anlage. Der Vergütungssatz ist abhängig vom Inbetriebnahme-Zeitpunkt der Erweiterung. 

Für neu installierte Erzeugungsanlagen bis 25 kWp entfällt die Wirkleistungsbegrenzung seit dem 14.09.2022.

Für Bestandsanlagen bis 7 kWp entfällt ab dem 01.01.2023 die Wirkleistungsbegrenzung. Die Genehmigung zur Änderung der Einspeiseleistung ist im Vorfeld beim Netzbetreiber einzuholen. Bitte beachten Sie, dass die Änderung im Anschluss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden ist.

Ein Anlagenbetreiberwechsel ist dem Netzbetreiber mitzuteilen. Den Betreiberwechsel teilen Sie uns bitte unter Angabe des Termins und der Zählerstände über eeg@stadtwerke-ratingen.de mit. Fügen Sie der Mail bitte das Datenblatt zur Zahlung der Einspeisevergütung sowie einen Auszug aus dem Kaufvertrag bei.

Bitte beachten Sie, dass der Anlagenbetreiberwechsel im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden ist. Der Registrierungsnachweis ist der Mail ebenfalls beizufügen.

Der Einspeisevertrag geht samt Bedingungen mit Eigentumsübergang auf den/die neue*n Eigentümer*in über. Bitte beachten Sie, dass der Einspeisevertrag nur auf den/die neue*n Eigentümer*in übergeht, sofern uns alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Für die Demontage Ihrer Anlage beauftragen Sie bitte Ihren Elektroinstallateur. Die weitere Abwicklung erfolgt zwischen Ihrem Elektroinstallateur und dem Netzbetreiber. Bitte beachten Sie, dass die Anlagenstilllegung innerhalb eines Monats im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden ist.

Abrechnung von Erzeugungsanlagen

Die Zählerstände für Ihre Erzeugungsanlage melden Sie uns bitte jährlich zum 31.12. Sie erhalten von uns jedes Jahr im Dezember ein Anschreiben zur Zählerablesung. Die Ablesekarte senden Sie ausgefüllt an unseren Dienstleister zurück.
Bitte beachten Sie, dass die für die Abrechnung erforderlichen Daten dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres durch den Anlagenbetreiber zur Verfügung zu stellen sind. Sollten Sie die Daten zu spät oder gar nicht übermitteln, werden die Abrechnungen anhand hochgerechneter Messwerte erstellt. Die Abrechnungen werden nur anhand von geeichten Messwerten erstellt. Mitgeteilte Verbräuche/Daten aus App’s werden nicht berücksichtigt. 

Die Abrechnungen werden einmal jährlich für den Zeitraum 01.01. - 31.12. erstellt. Die Jahresabrechnung für das Vorjahr erhalten Sie in der Regel im Februar des Folgejahres. 

Ausnahme: Bei Erzeugungsanlagen mit registrierender Leistungsmessung erfolgt eine monatliche Abrechnung. 

In den Abrechnungen von Erzeugungsanlagen können Erlöse und Kosten (z. B. Kosten für den Messstellenbetrieb) enthalten sein. Das Umsatzsteuergesetz verpflichtet uns, die Abrechnung als Gutschrift auszuweisen. Der Zusatz "Gutschrift" ist unabhängig davon, ob sich eine Auszahlung an den Anlagenbetreiber oder ein durch den Anlagenbetreiber zu zahlender Betrag ergibt.

Eine Nicht-Registrierung der Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister wirkt sich auf die Vergütung aus. Seit dem 01.10.2021 ist der Netzbetreiber nach § 23 Absatz 1 MaStRV dazu angehalten, die Auszahlung der Förderung bei Bestandsanlagen zurückzuhalten, wenn die Anlage nicht im Markstammdatenregister registriert ist.

Für Neuanlagen gilt eine Registrierungspflicht von einem Monat nach Inbetriebnahme der Anlage. Erfolgt die Registrierung einer Anlage nicht fristgemäß, verringert sich die Vergütung von der Inbetriebnahme bis zum Datum der Registrierung auf null. 

Die Änderung teilen Sie uns bitte unter Angabe des gewünschten Betrags über das Postfach eeg@stadtwerke-ratingen.de mit.

Eine Kopie der Jahresabrechnung können Sie über das Postfach eeg@stadtwerke-ratingen.de anfordern.

Die eingespeiste Energie Ihrer Erzeugungsanlage wird durch den Netzbetreiber vergütet. Die Abrechnung des Stroms erfolgt durch den jeweiligen Stromversorger. Aus dem Grund können Ihre Stromrechnung und die Einspeisevergütung nicht miteinander verrechnet werden.

Die eindeutige Ermittlung Ihres Eigenverbrauchs ist nur möglich, sofern Sie eine Überschusseinspeisung mit Erzeugungszähler betreiben. In diesem Fall können Sie den Eigenverbrauch aus der Jahresabrechnung entnehmen. Sofern kein Erzeugungszähler installiert wurde, ist uns auch als Netzbetreiber Ihr Eigenverbrauch nicht bekannt. In diesem Fall ist der Eigenverbrauch von Ihnen selbst rechnerisch zu ermitteln.

Allgemeines zu Post EEG-Anlagen

Seit dem 01.01.2021 hat der Gesetzgeber im EEG eine Regelung für den Weiterbetrieb der Photovoltaikanlagen geschaffen. Der Netzbetreiber nimmt weiterhin den gesamten erzeugten Strom auf und vergütet ihn übergangsweise bis Ende 2027 mit einer gesetzlichen Anschlussvergütung. Die Anschlussvergütung richtet sich nach dem Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten.

Auf der Webseite der Netztransparenz sind die Marktwerte veröffentlicht und einsehbar: Netztransparenz > EEG > Marktprämie/Marktwerte > Marktwerte 

Die wirtschaftlichen Auswirkungen einzelner Optionen können nur durch Sie selbst bewertet werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Fall keine Beratung durchführen können.

Bitte beauftragen Sie für die technische Beratung und Umsetzung einen Elektroinstallateur. Sofern eine Umrüstung technisch möglich ist, erfolgt die weitere Abwicklung zwischen Ihrem Installateur und dem Netzbetreiber.

Wissenswertes zur Wärmepumpenkaskade

Mit dem Messkonzept "Erzeuger mit Wärmepumpe oder vergleichbarem Heizsystem" kann der mit einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte Strom sowohl im Haushalt als auch für den Betrieb der Wärmepumpe genutzt werden.

Beispiel Messkonzept WP8:

Der selbst erzeugte Strom aus der Photovoltaikanlage fließt zuerst in den Haushalt, wenn er dort nicht mehr benötigt wird, in die Wärmepumpe. Der dort nicht mehr verwendete Strom fließt anschließend über einen Zweirichtungszähler in unser Netz.

Beispiel Messkonzept WP9:

Der selbsterzeugte Strom aus der Photovoltaikanlage versorgt zuerst die Wärmepumpe, wenn er dort nicht mehr benötigt wird, fließt er in den Haushalt. Der dort nicht mehr verwendete Strom fließt anschließend über einen Zweirichtungszähler in unser Netz.

Eine Änderung der Verdrahtung hat in der Regel Auswirkungen auf die bei Ihren Energieversorgern abgeschlossenen Verträge. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Elektroinstallateur, ob eine Änderung der Verdrahtung notwendig ist und erkundigen Sie sich zeitnah bei Ihren Energieversorgern, wie mit den bestehenden Verträgen umzugehen ist und schließen ggf. rechtzeitig neue Verträge ab. Bitte erkundigen Sie sich auch, ob der Energieversorger Ihrer Wahl die Abrechnung des Messkonzeptes anbietet.

Die Zählerstände können weiterhin wie gewohnt abgelesen werden. Die Berechnung erfolgt im Nachgang in unserem Abrechnungssystem.

Hinweis

Zähler 1: Im Laufwerk 1.8.0 wird der gesamte Stromverbrauch (Wärmepumpe und Haushalt) gemessen. Im Laufwerk 2.8.0 wird die Einspeisung der Erzeugungsanlage ins öffentliche Netz gemessen und durch den Netzbetreiber vergütet.

Zähler 2: Im Laufwerk 1.8.0 wird der Stromverbrauch des Haushalts oder der Wärmepumpe (abhängig vom Messkonzept) gemessen.

Der Bezug der Wärmepumpe/des Haushalts kann nicht direkt gemessen werden, sondern ist durch den Netzbetreiber zu berechnen. Die Zählerstände und Verbräuche werden in dem Zuge automatisch an Ihre Energieversorger übermittelt.

Beispiel Berechnung Messkonzept WP8:

Zur Ermittlung des Wärmepumpenstroms wird der Verbrauch des Haushaltszählers (Bezugslaufwerk 1.8.0 von Zähler 2) vom gesamten Stromverbrauch (Bezugslaufwerk 1.8.0 von Zähler 1) abgezogen.

Beispiel Berechnung Messkonzept WP9:

Zur Ermittlung des Haushaltsstroms wird der Verbrauch des Wärmepumpenzählers (Bezugslaufwerk 1.8.0 von Zähler 2) von gesamten Stromverbrauch (Bezugslaufwerk 1.8.0 von Zähler 1) abgezogen.

Ja, das ist möglich. Bitte teilen Sie dem Netzbetreiber bei einem Wechsel des Energieversorgers die Zählerstände beider Messeinrichtungen zum Wechseltermin mit.

Hinweis: Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei dem Energieversorger Ihrer Wahl, ob dieser die Abrechnung des Messkonzeptes anbietet.

Bitte haben Sie Verständnis, dass der Netzbetreiber Ihnen hierzu keine Auskunft erteilen kann. Wenden Sie sich bitte an Ihren Energieversorger.

Bitte haben Sie Verständnis, dass der Netzbetreiber Ihnen hierzu keine Auskunft erteilen kann. Wenden Sie sich bitte an Ihren Energieversorger.